Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen ausgeschlossen, die nach dem 31. März 1999 gezahlt wurden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs war diese Änderung verfassungskonform.
Die allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, mit der unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977, die nach der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 (31. März 1999) gezahlt worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden können.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. November 2006 – XI R 73/03