Steuerberater und Kirchenaustritte

Ein Steuerberater hat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln nicht die Pflicht, auf die Möglichkeit eines Kirchenaustritts und eine damit verbundene Steuerersparnis hinzuweisen.

Die Pflicht des Steuerberaters zur umfassenden Beratung über vermeidbare Steuerbelastungen findet ihre Grenze spätestens bei solchen Fragen, die eine höchstpersönliche Entscheidung des Mandanten voraussetzen. Es bleibe, so das OLG, allein Sache des Mandanten, ohne fremden Einfluss zu entscheiden, ob er der Mitgliedschaft in einer Kirche aus immateriellen Gründen des Glaubens, des Gewissens und des religiösen Bekenntnisses oder dem materiellen Interesse an einer Ersparnis der Kirchensteuer den Vorrang einräumt.

OLG Köln, Urteil vom 24.02.2005 – 8 U 61/04

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