Die das Kalenderjahr 2006 betreffenden Steuererklärungen sind gemäß nach § 149 Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2007 abzugeben. Dies betrifft die Steuererklärungen zur
- Einkommensteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags,
- Körperschaftsteuer einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 KStG, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer,
- Gewerbesteuer einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags,
- Umsatzsteuer und zur
- gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln werden, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2006/2007 folgt.
Sofern die Steuererklärungen durch Angehörige eines steuerberatenden Berufs (Steuerberater, Rechtsanwälte, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer) erstellt werden, hat die Finanzverwaltung die Abgabefrist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2007 verlängert, bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sogar bis zum 31. März 2008. Allerdings können die Finanzämter die Erklärungen auch „mit angemessener Frist“ bereits vor vor Ablauf dieser allgemein verlängerten Frist anfordern. Von dieser Möglichkeit soll nach einem gemeinsamen Runderlass der Finanzminister der Länder insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind, wenn hohe Abschlusszahlungen erwartet werden oder wenn die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert. Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen und auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2006 endete.
Unabhängig von dieser allgemeinen Verlängerung kann die Abgabefrist in begründeten Einzelfällen auch bis zum 28. Februar 2008 (bei Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. Mai 2008) verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung soll dagegen grundsätzlich nicht mehr gewährt werden.
Wenn die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2006 beendet wurde, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2006 einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit abzugeben.