Zahlungen der GmbH in der Phase der Insolvenzreife können unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Hierauf kann sich der Geschäftsführer jedoch nicht berufen, wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse gar nicht erst eröffnet wird, er haftet nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steuerlich in diesem Fall für die nicht abgeführten Betriebssteuern.
Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH, können bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO hypothetische Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter keine Berücksichtigung finden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. April 2007 – VII B 92/06