Der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen beginnt nach § 233a Abs. 2 AO grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Davon abweichend beginnt er 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, so der Bundefinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil, überwiegen die anderen Einkünfte, wenn sie höher sind als diese. Sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder in geringerem Umfang negativ sind. Werden andere Einkünfte in zwei oder mehreren Einkunftsarten erzielt, kommt es für den Vergleich auf die Summe oder, wenn darunter nicht nur positive Einkünfte sind, den Saldo der anderen Einkünfte an.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2006 – IV R 5/05