Der Bundesfinanzhof hat in zwei jetzt veröffentlichten Urteilen entschieden, dass die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer nicht der Mindestbemessungsgrundlage unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Der Ansatz einer Mindestbemessungsgrundlage ist u.a. nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz geboten bei Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal aufgrund des Dienstverhältnisses ausführt, wenn das vom Arbeitnehmer tatsächlich entrichtete Entgelt hinter den Ausgaben des Arbeitgebers zurückbleibt. Dies trifft auf betriebliche erforderliche Arbeitskleidung jedoch nach den Entscheidungen des BFH nicht zu.
Ein Metzger und ein Metallbauunternehmer hatten ihren Arbeitnehmern die im Betrieb zu tragende einheitliche, mit Schriftzug versehene Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt. Die private Nutzung war ausgeschlossen. Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen ersparter Bekleidungsaufwendungen, wurden sie mit einem Monatsbetrag an den Gesamtkosten (Leasing und Reinigung der Arbeitskleidung) beteiligt. Die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers waren wesentlich höher. Das Finanzamt hatte deshalb – zu Unrecht – die Mindestbemessungsgrundlage angesetzt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Mai 2008 – V R 12/07