Vermietet ein Gesellschafter-Geschäftsführer an seine GmbH einen in seinem Wohnhaus gelegenen Arbeitsraum, ist diese Vermietung grundsätzlich bei der Körperschaftsteuer anzuerkennen. Soweit der „Vermieter“ zur Umsatzsteuer optiert, steht der GmbH nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts für die von ihr erbrachten Zahlungen auch der Vorsteuerabzug zu.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Auch der vermietende Gesellschafter-Geschäftsführer kann diese Voraussetzungen erfüllen, denn er ist Unternehmer im Sinne des § 2 UStG aufgrund der auf unbestimmte Zeit vereinbarten und tatsächlich durchgeführten entgeltlichen Vermietung des Büroraums.
Der Gewährung eines Vorsteuerabzugs steht auch nicht, wie noch die Finanzverwaltung in einer Verfügung der OFD Karlsruhe aus dem Jahre 2001 meine, die Bestimmung des § 42 AO entgegen.
Nach dieser Vorschrift kann durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen recht?lichen Gestaltung entsteht, § 42 Abs. 1 S. 2 AO. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminde?rung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Aber: Eine unangemessene, nicht gerechtfertigte Rechtsgestaltung ist durch die Vermietung des Büroraumes an die eigene GmbH nach Ansicht des niedersächsischen Finanzgerichts nicht gegeben. Denn, so das FG, bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge sei der Steuerpflichtige im Rahmen der Gesetze frei. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist grundsätzlich von der gewählten (bürgerlich-)rechtlichen Gestaltung auszugehen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 30.06.2005 – 5 K 796/01
[gefunden in der „Handakte“]