Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der Unternehmer oder –bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung– das Finanzamt ein im Sinne des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes bindend.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. März 2006 – V R 49/05