Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Hat ein Unternehmer innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a Abs. 1 UStG) ausgeführt und den nach § 6a Abs. 3 Satz 2 UStG, § 17c UStDV erforderlichen Buchnachweis rechtzeitig und vollständig erbracht, kann der nach § 17a UStDV 1999 erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. März 2006 – V R 47/03

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