Die von der Stadt Duisburg seit November 2010 erhobene „Bettensteuer“ ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, welches sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln angeschlossen hat, rechtmäßig.
Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises, die sogenannte „Bettensteuer“. Dagegen hatten zwei Duisburger Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Übernachtungsabgabe mit den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts, des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Steuer sei nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7 % gesenkt hat.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 02.12.2011 – 25 K 187/11 und 25 K 342/11