Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden.
Also Strohmänner vortreten!
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Oktober 2006 – V R 36/04
Welcher Ehegatte als Unternehmer zu erfassen ist, richtet sich grundsätzlich danach, in wessen Namen die maßgebenden Umsätze ausgeführt wurden.
Also Strohmänner vortreten!
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Oktober 2006 – V R 36/04
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