Der Fiskus soll nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch an versehentlichen Doppelzahlungen mitverdienen:
Entgelt für eine Leistung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des BFH alles, was der Leistende für seine Leistung vom Leistungsempfänger erhalten hat, außer der Umsatzsteuer. Zahlt der Kunde die Leistung irrtümlich doppelt oder zahlt er versehentlich zu viel, ist der Gesamtbetrag Entgelt i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Werden Über- oder Doppelzahlungen später zurückgezahlt, liegt damit eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2007 – V R 11/05