Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu befinden, ob der 2010 eingeführte reduzierte Mehrwertsteuersatz für Hotels auch Anwendung findet, wenn Zimmer an Prostituierte für die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen überlassen werden. Das Gericht entschied, daß der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung auf ein Bordell findet.
Im konkreten Fall überließ der Betreiber eines Bordells Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Tagessatz von 110 bis 170 € pro Tag. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Der Betreiber organisierte zudem Veranstaltungen mit „erotischen Highlights“, bot einen Limousinenservice mit Chauffeur und weiblicher Begleitung an und führte entsprechende Werbemaßnahmen durch. Der Betreiber nahm am bundesweit praktizierten „Düsseldorfer Verfahren“ teil. Er behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab.
Bis Ende 2009 unterwarf der Bordellbetreiber die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19 %. Ab Januar 2010 setzte er infolge des Inkrafttretens der reduzierten Mehrwertsteuer für Hotels erstmals einen Steuersatz von 7 % an.
Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte keine hotelähnliche Beherbergungsleistung ist. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterfalle die Vermietung von Hotelräumen. Diese würden regelmäßig kurzfristig zur Übernachtung genutzt. Bei den in dem Bordell befindlichen Zimmern handele es sich stattdessen um Gewerberäume. Die Räume dienten in erster Linie nicht der Übernachtung, sondern ermöglichten die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Im Übrigen überlasse der Bordellbetreiber auch nicht nur die Zimmer, sondern stelle mit Solarium und Kontakt-Lounge sowie der Veranstaltung von „erotischen Highlights“ auch die für die Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
Die streitigen Leistungen der Klägerin erfüllen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, der mit Wirkung zum 1.1.2010 durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.20091 eingeführt wurde.
Grundsätzlich beträgt die Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereit hält; dies gilt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Bei den an die Prostituierten zur Ausübung der Prostitution überlassenen Räumen handelt es sich unabhängig davon, ob diese zur Erbringung sexueller Dienstleistungen gesondert hergerichtet sind, bereits nicht um Wohn- oder Schlafräume im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, sondern um Gewerberäume.
Wohn- und Schlafräume sind Räumlichkeiten, die so eingerichtet sind, dass darin gewohnt und geschlafen werden kann; sie müssen der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft dienen. Liegt der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Überlassung zu Wohn- oder Schlafmöglichkeiten, sondern steht bei der Raumüberlassung die Möglichkeit im Vordergrund, in den überlassenen Räumen sexuelle Leistungen gegen Entgelt zu erbringen und zu konsumieren, wie dies z.B. bei Räumlichkeiten in einem Bordellbetrieb der Fall ist, sind die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht erfüllt, so das Finanzgericht Düsseldorf.
Die von der Klägerin angemieteten und den Prostituierten entgeltlich überlassenen Räume werden nicht für Wohn- und Schlafzwecke, sondern für gewerbliche Zwecke genutzt. Die Räumlichkeiten werden nicht zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, sondern zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgehalten. Die die Zimmer anmietenden Prostituierten wollen in den Zimmern nicht für kurze Zeit wohnen, sondern dort lediglich ihr Gewerbe ausüben. Dies gilt auch dann, wenn einige der Prostituierten nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin in den Zimmern gelegentlich übernachten sollten. Das Gebäude, in dem die Klägerin die 57 Zimmer angemietet und an die Prostituierten weitervermietet hat, ist zur entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen, insbesondere zur Ausübung der Prostitution, besonders hergerichtet. Das Gebäude verfügt auch über eine sogenannte Kontakt-Lounge. Eine derartige gewerbliche Nutzung liegt zudem nahe, weil sich der Gebäudekomplex, in dem die Klägerin die 57 Zimmer angemietet hat, im Rotlichtviertel befindet, in dem sich ausschließlich Bordellbetriebe, Eros-Center und sonstige, mit der entgeltlichen Erbringung sexueller Dienstleistungen unternehmerisch tätige Betriebe befinden.
Auch hat die Klägerin die 57 Zimmer ausweislich des Mietvertrages vom 21.7.2004 bereits zur gewerblichen Vermietung und der Durchführung eines Bordellbetriebes angemietet. Gemäß § 2 des Mietvertrages darf die Mieteinheit nur für einen Bordellbetrieb genutzt werden.
Zudem überlässt die Klägerin nicht lediglich die Zimmer an die Prostituierten und verpflegt diese, sondern stellt die vollständige, zur Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung, welches ebenfalls mit den von den Prostituierten zu entrichtenden Tagessätzen abgegolten wird. Die Prostituierten zahlen ihre „Tagesmiete“ nicht für den Empfang einer Beherbergungsleistung, sondern im Wesentlichen für die Bereitstellung einer Infrastruktur zur Ausübung ihres Gewerbes. Das von der Klägerin betriebene Haus verfügt über eine Kontakt-Lounge, ein Fitness- und ein Kosmetikstudio, um den Kunden der Prostituierten die Kontaktaufnahme zu ermöglichen und zu erleichtern. Sämtliche Flure des Laufhauses werden videoüberwacht, um die Sicherheit der Prostituierten zu gewährleisten. Die Klägerin verantwortet den Internet-Auftritt und übernimmt damit auch hinsichtlich der von ihr angemieteten Räumlichkeiten die Werbung für die Prostituierten. Zudem organisiert die Klägerin sogenannte Veranstaltungen mit erotischen Highlights und bietet einen Limousinenservice mit Chauffeur und weiblicher Begleitung an. Den Prostituierten steht zudem ein Aufenthaltsraum für Ruhezeiten zur Verfügung, in dem sie auch verpflegt werden.
Der Ausschluss der Steuerbegünstigung auf Umsätze, die mit der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution erzielt werden, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Steuerbegünstigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, der als Ausnahmeregelung zu § 12 Abs. 1 UStG eng auszulegen ist.
Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Ermäßigung sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen2. Erfasst werden sollen allein die reinen Beherbergungsleistungen, nicht jedoch Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen3. Beherbergen ist grundsätzlich nicht nur nach allgemeinem Sprachgebrauch das Bereitstellen einer Unterkunft oder Schlafstelle, und nicht die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution.
Der Ausschluss der Steuerermäßigung für Umsätze, die mit der entgeltlichen Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung der Prostitution erzielt werden, entspricht auch den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL).
Gemäß Titel VIII Kapitel 2 Abschnitt 2 Art. 98 Abs. 2 der MwStSystRL sind ermäßigte Steuersätze nur auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleitungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar. Gemäß der Kategorie 12 des Anhangs III kann ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt werden auf die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen. Die MwStSystRL legt den Schwerpunkt der Befreiung auf das Tatbestandsmerkmal der Beherbergung in Hotels oder einer einem Hotel ähnlichen Einrichtung. Auch eine einem Hotel ähnliche Einrichtung erfordert jedoch, dass der Schwerpunkt der erbrachten Leistung in der Beherbergung zu sehen ist. Wie bereits ausgeführt, ist dies bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht der Fall. Ein Bordellbetrieb ist keine einem Hotel ähnliche Einrichtung.
Eine Aufteilung der von der Klägerin an die Prostituierten erbrachten Leistung in eine dem Regelsteuersatz und eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistung ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ebenfalls nicht möglich, selbst wenn die gemieteten Räumlichkeiten tatsächlich teilweise zur Übernachtung durch die Prostituierten und damit auch zur Beherbergung genutzt werden. Die teilweise Nutzung zur Beherbergung tritt hinter die Nutzung für gewerbliche Zwecke der Prostituierten zurück. Die Klägerin erbringt eine wirtschaftlich einheitliche Leistung an die Prostituierten, mit der sie diesen die Ausübung ihres Gewerbes und damit gleichzeitig den laufenden Betrieb eines Bordells ermöglicht.
Für die Annahme einer einheitlichen Leistung ist im Wesentlichen maßgeblich, dass jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist und andererseits eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespalten werden darf. Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat4.
Wesentliche Bestandteile der von der Klägerin erbrachten Leistung sind die Überlassung der Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, Zurverfügungstellung der hierzu erforderlichen Infrastruktur wie die Kontaktlounge, Aufenthaltsraum für Ruhezeiten, Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen wie die Videoüberwachung der Zuwegungen zu den Zimmern, Übernahme von Werbemaßnahmen insbesondere im Internet, Organisation von Veranstaltungen mit „erotischen Highlights“ sowie die Teilnahme an dem sogenannten Düsseldorfer Verfahren.
Im Streitfall kann – so das Finanzgericht – letztlich dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um Vermietungsleistungen iSv § 4 Nr. 12 a UStG oder um eine sonstige Leistung eigener Art iSv § 3 Abs. 9 UStG handelt, wobei jedoch die Gesamtumstände des Streitfalles für letzteres sprechen.
Bei der Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte kann ein Vertrag eigener Art, und damit eine sonstige Leistung, vorliegen, wenn der Hausbesitzer durch Maßnahmen oder Einrichtungen eine Organisation schafft und unterhält, die die Ausübung der Prostitution durch die Mieterinnen fördert, und die Raumüberlassung regelmäßig nur für kurze Zeit und nicht zur Begründung von Wohnsitzen erfolgt5. Eine Grundstücksvermietung kann hingegen vorliegen, wenn ein Hausbesitzer zwar Zimmer entgeltlich an Prostituierte überlässt, jedoch weder ein Bordell oder ein bordellartiger Betrieb noch eine vom Hausbesitzer geschaffene und unterhaltene Organisation zur Förderung der Prostitution durch die Mieterinnen feststellbar ist, und diese einen festen Wohnsitz in dem Haus haben6.
Da die Klägerin ausdrücklich auf eine etwaige Steuerfreiheit ihrer Umsätze gemäß § 9 Abs. 1 UStG verzichtet hat, unterliegen die von ihr erbrachten Leistungen auch dann dem Regelsteuersatz von 19 %, wenn es sich um Vermietungsleistungen handeln sollte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 – 1 K 2723/10 U
- BGBl. I 2009, 3950 [↩]
- Gesetzesentwurf zum Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 09.11.2005, BT-Drs. 17/15, unter Begründung A., S. 11 [↩]
- Bericht des Finanzausschusses vom 03.12.2009, BT-Drs. 17/147, unter B. zu Artikel 5, S. 9, 10 [↩]
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 06.08.2010 – V B 65/09,BFH/NV 2010, 2111; EuGH, Urteil vom 25.02.1999 – C-349/96, CPP, Slg. 1999, I-973 [↩]
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.1961 – V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl. III 1961, 525; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.09.2010 – XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310 [↩]
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.08.1961 – V 31/61 U, BFHE 73,717, BStBl. III 1961, 526; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.09.2010 – XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1996 – 5 K 7121/92 U, EFG 1997, 506 [↩]