Elektronische Voranmeldungen im Härtefall

Seit dem 01.06.2005 sind die Umsatzsteuervoranmeldungen und die Lohnsteueranmeldungen beim Finanzamt in elektronischer Form abzugeben. Eine Abgabe in Papierform ist nur noch in „Härtefällen“ möglich.

Ein solcher „Härtefall“ ist gegeben, wenn ein Unternehmen nicht über die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Anmeldungen nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung verfügt. Dabei soll – abweichend von der bisherigen Praxis der Finanzämter – davon abgesehen werden zu prüfen, ob es dem Unternehmen finanziell möglich ist, die entsprechende IT-Technik zu beschaffen.

Die Härtefallanerkennungen erfolgen grundsätzlich unter Widerrufsvorbehalt, im Einzelfall ist auch eine Befristung möglich. Bei Kleinstunternehmen wie etwa einer Ich-AG können auch Härtefallregelungen über den 31.12.2005 hinaus erteilt werden, wenn kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen ist.

Ein ausdrücklicher Härtefall-Antrag ist im übrigen nicht nötig: Die Abgabe der Anmeldung in Papierform gilt als Härtefall-Antrag, wenn die technischen Möglichkeiten im Unternehmen die elektronische Übermittlung nicht zulassen. Das Finanzamt braucht diesem Antrag nicht förmlich zuzustimmen, Zwangsmaßnahmen zur elektronischen Abgabe entfallen.

Liegt dagegen kein Härtefall vor, sind also z.B. alle technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung vorhanden, kann das Finanzamt Zwangsmaßnahmen ergreifen, etwa die Verhängung von Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeld, um den Unternehmer zum Umstieg auf die elektronische Meldung zu bewegen.

OFD Chemnitz, Vfg. v. 4.7.2005, 02000 – 56/13 – St11

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