Fahrzeugeinzelbesteuerung

Wer ein Neufahrzeug einem anderen EU-Land erwirbt, muss hierauf auch als Privatperson gleichwohl in Deutschland Umsatzsteuer bezahlen. Ein solcher innergemeinschaftlicher Erwerb liegt immer dann vor, wenn das neue Fahrzeug bei einer Lieferung an den Abnehmer aus einem anderen EG-Mitgliedstaat nach Deutschland gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferer oder der Abnehmer das Fahrzeug in das Inland befördert oder versendet hat. Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist eine Umsatzsteuererklärung auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.

Fahrzeuge sind

  1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt,
  2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern,
  3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.

Als neu gilt:

  1. ein Landfahrzeug, das nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt,
  2. ein Wasserfahrzeug, das nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt,
  3. ein Luftfahrzeug, das nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

Bemessungsgrundlage für den Erwerb ist das Entgelt. Dies ist grundsätzlich der in Rechnung gestellte Betrag. Zur Bemessungsgrundlage gehören auch Nebenkosten (z.B. Beförderungskosten und Provisionen), die der Lieferer dem Erwerber berechnet. Die vom Lieferer erteilte Rechnung ist der Umsatzsteuererklärung beizufügen. Bei Werten in fremder Währung, also aus EU-Ländern in denen der Euro noch nicht eingeführt ist, ist die Bemessungsgrundlage nach dem Tageskurs umzurechnen, der am Tag des Erwerbs gilt. Der Tageskurs ist durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen.

Die Umsatzsteuer auf den Erwerb ist bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs anzumelden und zu entrichten (§ 18 Abs. 5a UStG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG).

Das hierfür maßgebende Anmeldeformular hat das Bundesfinanzministerium geändert. Es ist in der aktuellen Fassung im Internet-Angebot des BMF zu finden.

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