Geldspielautomaten und die Umsatzsteuer

Bisher sah das deutsche Umsatzsteuerrecht in seinem § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG eine Umsaztsteuer-Freiheit nur für konzessionierte Spielbanken, nicht dagegen auch für die Ausübung ähnlicher Tätigkeiten durch sonstige Wirtschaftsunternehmen, etwa dem Betrieb von Geldspielautomaten, vor.

Doch nach einem entsprechenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat nun auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich Aufsteller von Geldspielautomaten für die Steuerfreiheit ihrer Umsätze direkt auf die Bestimmung in Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann und dass die entgegen stehende Vorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dieser EU-Richtlinie unvereinbar und damit auch nicht anwendbar ist.

EuGH, Urteil vom 17.02.2005 – C-453/02 und C-462/02 – Linneweber und Akritidis –,
BFH, Urteil vom 12.05.2005 – V R 7/02

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