In Fortführung seiner geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10. März 2005 – V R 29/03 – entschieden, dass die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig zu beurteilen sein kann, ohne dass die Organstellung des Geschäftsführers dem entgegen stehe. Zur Umsetzung dieses Urteils hat das Bundesfinanzministerium nun in einem Schreiben Stellung genommen.
Hierin betont das BMF, dass die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit als geschäftsführendes Organ einer Kapitalgesellschaft nichtselbständig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeübt wird, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Dabei können die in den Lohnsteuerrichtlinien (H 67 LStH 2005) unter dem Stichwort „Allgemeines“ genannten Kriterien sinngemäß herangezogen werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die nach denselben Grundsätzen zu beurteilende Frage der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit natürlicher Personen bei zutreffender rechtlicher Würdigung ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu gleichen Ergebnissen führt. Dies gilt jedoch nicht, wenn Vergütungen für nichtselbständige Tätigkeiten in ertragsteuerlicher Hinsicht aufgrund bestehender Sonderregelungen zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden.
BMF-Schreiben vom 21. September 2005 – IV A 5 – S 7104 – 19/05