Ist Gegenstand der Übertragung ein zu bebauendes Grundstück, das der Veräußerer unter der Bedingung der Fertigstellung des Bauvorhabens vermietet hat, liegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs keine im Rahmen der Umsatzsteuer privilegierte Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. September 2008 – V R 21/07