In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof die Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist.
In dem jetzt durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die eine Physikalische Praxis betrieb und mit bei ihr angestellten Krankengymnasten krankengymnastische Leistungen erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der BFH folgte dem im Grundsatz.
Das Urteil setzt die bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung heilberuflicher Tätigkeiten fort. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hatte bereits zur gemeinschaftsrechtlichen Sechsten Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) – der Grundlage des nationalen Umsatzsteuerrechts – entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Voraussetzung ist dabei, dass die Personen, die für die Gesellschaft oder Stiftung die Heilbehandlung durchführen, über die für die Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen. Dies gilt nach dem Urteil vom 26. September 2007 nun auch für Personengesellschaften, die grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen können. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufsqualifikation muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der Personengesellschaft vorliegen. Es reicht vielmehr aus, dass die Angestellten der Personengesellschaft über die zur Erbringung von Heilbehandlungsleistungen erforderlichen Befähigungsnachweise (berufliche Qualifikation) verfügen.
Für die Anwendung von § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 kommt es nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht auf die Rechtsform des Leistenden an.
Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft können auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 steuerfrei sein, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2007 – V R 54/05