Nach § 6a UStG 1999 i.V.m. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 „soll“ die innergemeinschaftliche Lieferung (kumulativ) durch die in Nr. 1 bis 4 der Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen nachgewiesen werden. § 17a Abs. 2 UStDV 1999 ist eine Sollvorschrift; dies bedeutet jedoch nur, dass das Fehlen einer der in Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung führt und der bezeichnete Nachweis auch durch andere Belege –z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers– erbracht werden kann.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 2007 – V R 41/04