Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) kommt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs gemäß § 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG nicht in Betracht für Lieferungen, die der Differenzbesteuerung unterliegen.
Der Gesetzeszweck des § 6a UStG erfordere, so der BFH, den Nachweis des Bestimmungsorts der innergemeinschaftlichen Lieferung um sicherzustellen, dass der gemeinschaftliche Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Dezember 2006 – V R 52/03