Der Bundesfinanzhof hat auch in einem aktuellen Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, nach der es umsatzsteuerrechtlich nicht möglich ist, eine sog. Mehrmütterorganschaft zu bilden.
Die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes ermöglicht es, im Umsatzsteuerrecht mehrere Unternehmen zu einem einzigen Steuerpflichtigen zusammenzufassen. Dieser Gruppenbesteuerung kommt als Gestaltungsinstrument große Bedeutung zu, wenn Unternehmen nicht oder nur beschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bezieht z.B. eine Bank oder ein Krankenhaus allgemeine Datenverarbeitungs- oder Verwaltungsleistungen von einem fremden Leistungsanbieter, unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz, wobei für die Bank oder das Krankenhaus im Regelfall keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Ist die Bank oder das Krankenhaus demgegenüber Mehrheitsgesellschafter des Leistungsanbieters, sind die Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Organschaft als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, da Leistender und Leistungsempfänger umsatzsteuerrechtlich als eine Person angesehen werden. Eine Besteuerung der Leistung unterbleibt dann.
Im Streitfall war zu entscheiden, ob ein Leistungsanbieter aufgrund einer sog. Mehrmütterorganschaft gegenüber mehreren Leistungsempfängern gleichzeitig nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen kann. Im Rahmen einer derartigen Mehrmütterorganschaft schließen sich mehrere Banken oder Krankenhäuser zur Beherrschung eines Leistungsanbieters zusammen. Wäre die Mehrmütterorganschaft anzuerkennen, würde der Leistungsanbieter gegenüber allen beteiligten Banken oder Krankenhäusern nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen.
Entscheidend für die Ablehnung einer umsatzsteuerrechtlichen Mehrmütterorganschaft durch den BFH war, dass die Organschaft zur Bildung eines einzigen Unternehmens führen muss. Damit ist eine Eingliederung eines Leistungsanbieters in die Unternehmen mehrerer Gesellschafter (Banken oder Krankenhäuser) nicht zu vereinbaren.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. April 2009 – V R 30/08