Betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz sind stets nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, ein ggf. vereinbartes einheitliches Entgelt ist sachgerecht aufzuteilen. Dies gilt auch für nach anderen Schutzvorschriften erbrachte medizinische Leistungen, wenn sie therapeutischen Zwecken dienen.
Das BMF-Schreiben vom 8. November 2001, BStBl I S. 826, ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
Für vor dem 1. Januar 2008 ausgeführte Leistungen wird die Behandlung als umsatzsteuerpflichtig nicht beanstandet.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Mai 2007 – IV A 5 – S 7100/07/0011
IV A 6 – S 7170/07/0003 DOK 2007/0189309