Leistungsbezüge für öffentliche Erschließungsanlagen

Leistungen, die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden – aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht – für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH verwendet.

Bundesfinanhof, Urteil vom 9. November 2006 – V R 9/04

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