Leistungen, die ein Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH zur Herstellung von öffentlichen Erschließungsanlagen bezieht, werden – aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht – für die durch Erschließungsvertrag gemäß § 124 BauGB geschuldete Erschließungsleistung dieser GmbH verwendet.
Bundesfinanhof, Urteil vom 9. November 2006 – V R 9/04