Ein Steuerberater, der als gerichtlich bestellter Testamentsvollstrecker und Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch dann im Inland ausführt, wenn die Erben – wie im Streitfall – nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (z. B. Russland, Ukraine) wohnen. Mit diesem Urteil unterwirft der Bundesfinanzhof auch diese Testamentsvollstreckertätigkeit dem deutschen Umsatzsteuerrecht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG sind entgeltliche Leistungen eines Unternehmers nur dann steuerbar, wenn diese im Inland ausgeführt werden. Der Ort einer Leistung, die nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand besteht (sog. sonstige Leistung), bestimmt sich in der Regel nach dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Abweichend hiervon ist für bestimmte, in § 3a Abs. 4 UStG aufgezählte Tätigkeiten der Leistungsort der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 3 UStG). Hierzu gehören unter anderem die Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Steuerberater und ähnliche Tätigkeiten anderer Unternehmer sowie die Verschaffung von Informationen.
Der BFH bestätigte im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Dezember 2007 Rs. C-401/06 seine Rechtsprechung, dass die Testamentsvollstreckung weder eine für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater berufstypische noch eine „ähnliche“ Tätigkeit sei.
Ferner entschied der BFH, dass Gleiches für die Nachlasspflege gelte und deshalb auch der Ort dieser Leistungen im Inland liege. Im Streitfall war dem Kläger in seiner Stellung als Nachlasspfleger auch die Ermittlung von Erben übertragen worden. Denn – nach der für den BFH bindenden Würdigung des Finanzgerichts – sei die Erbensuche nur unselbstständige Nebenleistung der für die Nachlasspflege prägenden und im Inland ausgeführten Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. Darüber hinaus sei die Erbenermittlung im Rahmen der Nachlasspflege auch keine Überlassung von Informationen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 03. April 08 V R 62/05