Sog. „Milchersatzprodukte“ pflanzlichen Ursprungs sind keine Milch oder Milchmischgetränke i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1999, Nrn. 4 oder 35 der Anlage (jetzt: Anlage 2) zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG 1999.
Oder auf Deutsch: Während bei Milch nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% fällig wird, muß der Käufer bei Soja-Milch 16% bezahlen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Februar 2006 – V R 49/04