Orthopädisch zugerichtete Schuhe

Die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen ist eine sonstige Leistung, deshalb unterliegt diese Tätigkeit nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht dem ermäßigten 7%igen Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, sondern dem regulären 16% USt-Satz.

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7% für Lieferungen von „orthopädischen Apparaten und anderen orthopädischen Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör“:
Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt demnach eine Lieferung voraus, also eine Leistung, durch die der Unternehmer einen Abnehmer die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Sonstige Leistungen sind dagegen Leistungen, die keine Lieferungen sind, also auch die Ausführung von Arbeiten an fremden Gegenständen, auch wenn der Unternehmer hierzu eigene „Zutaten“ und „sonstige Nebensachen“ verwendet. Bei richtlinienkonformer Auslegung sind unter „Zutaten“ und „sonstige Nebensachen“ solche Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen.

BFH, Urteil vom 9. Juni 2005 – V R 50/02

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