Der (pauschalen) Umsatzbesteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegt nur die Veräußerung selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte. Dagegen ist die Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte sowie die Veräußerung sog. Handelswaren nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu besteuern. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof in teilweise Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung.
Wegen der Notwendigkeit, § 24 UStG richtlinienkonform auszulegen, haben, so der BFH, die im Ertragsteuerrecht entwickelten „Zukaufsgrenzen“ keine Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung, wann ein Umsatz im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Juni 2007 – V R 56/05