Ein Unternehmer, der in einem Mehrfamilienhaus, das zu seinem Unternehmensvermögen gehört, eine Wohnung selbst nutzt und die übrigen Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Köln nicht zum Abzug der auf die Eigennutzung entfallenden anteiligen Vorsteuer berechtigt.
Das FG lehnte damit die Ansicht des Klägers ab, dass der (anteilige) Vorsteuerabzug deshalb zu gewähren sei, weil die Selbstnutzung als unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstelle. Nach Auffassung des Senats ist § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 lit. a 6.MwSt-RL dahingehend zu verstehen, dass ein Vorsteuerabzug nur dann in Betracht kommt, wenn der Unternehmer mit der Immobilie seinerseits steuerpflichtige Ausgangsumsätze erbringt. Ohne einen vorherigen Vorsteuerabzug in Bezug auf den teilweise privat genutzten Gegenstand bestehe nicht das Bedürfnis einer Korrektur über die ?Eigenverbrauchsregelung? des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, die als Vorsteuerkorrekturvorschrift zu verstehen sei.
Der Senat hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 25. Oktober 2006 – 7 K 4695/04