Die Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, können als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an.
Mit dieser Entscheidung folgt der BFH dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Juni 2006 – V R 104/01
EuGH-Urteil vom 13. Oktober 2005 – C-200/04