Übertragung von Wertpapieren und Anteilen

Die Übertragung von Wertpapieren und Anteilen ist als sonstige Leistung zu beurteilen. Soweit sich Unternehmer auf Abschnitt 24 Abs. 1 UStR berufen, wird dies für Übertragungen vor dem 1. Januar 2007 nicht beanstandet.

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30. November 2006 – IV A 5 – S 7100 – 167/06 –

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