Erbringt eine berufsbildende Einrichtung zusätzlich zu den unmittelbar der Ausbildung dienenden Leistungen ausbildungsbegleitende sozialpädagogische Leistungen, die nicht selbst die Voraussetzungen einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG erfüllen, sind diese gleichwohl unter den Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerbefreit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. März 2007 – V R 28/04