Bereits vor einem Jahr hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Vermögensverwaltungen die mangelhafte Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben gerügt. Die Finanzverwaltung hat nun auf dieses ihr nicht behagende Urteil mit einem teilweisen Nichtanwendungserlass reagiert, d.h. die Finanzbehörden wurden angewiesen, dass Urteil des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Gleichzeitig wurden vom Bundesfinanzministerium nochmals dessen umsatzsteuerliche Beurteilung der Vermögensverwaltung klargestellt. Soweit für ein Unternehmen die Regelungen der Finanzverwaltung im Einzelfall günstiger sind, kann es sich auf diesen BMF-Erlass berufen. Alle anderen werden wohl nochmals vor die Finanzgerichte ziehen müssen.
Die Sicht der Finanzverwaltung:
1. Leistungsinhalt
Bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nimmt eine Bank einerseits die Vermögensverwaltung und andererseits Transaktionen vor. Bei der Frage, ob sie dabei eine einheitliche Leistung oder mehrere getrennt zu beurteilende selbständige Einzelleistungen ausführt, ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln; dabei ist auf die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers als Leistungsempfänger abzustellen (vgl. Abschnitt 29 Abs. 1 und 3 UStR). Aus dieser Sicht erbringt die das Portfolio verwaltende Bank eine einheitliche, auf Renditeerzielung ausgelegte Tätigkeit. Diese Tätigkeit ist entsprechend der zuvor getroffenen Anlagerichtlinien oder -strategien nach eigenem Ermessen der Bank durchzuführen. Dabei kommt es dem Leistungsempfänger darauf an, von der Leistungserbringerin nicht in jede einzelne Verwaltungsleistung involviert zu werden und nicht vor jeder einzelnen Transaktion nach seinem Einverständnis mit der getroffenen Anlageentscheidung befragt zu werden. Die Transaktion wird nicht um ihrer selbst willen, sondern als Mittel zum Zweck der Verwaltung des Vermögens durchgeführt. Aus Sicht des durchschnittlichen Empfängers einer Portfolioleistung kommt es maßgeblich auf das von der Bank erzielte Ergebnis der Verwaltungstätigkeit, nämlich die eingetretene Vermögensmehrung, an. Dies ist oftmals auch aus dem Umstand ersichtlich, dass sich die Management-Gebühren nach der Höhe der verwalteten Vermögenswerte, nicht aber nach Anzahl oder Volumen der einzelnen Transaktionen bestimmen. Entsprechend handelt es sich bei der Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) um eine einheitliche Leistung. Eine Aufspaltung dieser wirtschaftlich einheitlichen Leistung ist nicht möglich.
2. Leistungsort
Der Leistungsort dieser einheitlichen Leistung „Vermögensverwaltung“ richtet sich nach § 3a Abs. 1 UStG (vgl. Abschnitt 33 Abs. 4 vierter Gedankenstrich UStR). § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 6 Buchst. a UStG ist für die Ortsbestimmung bei einer Vermögensverwaltung nicht anzuwenden. Auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL, wonach sich der Leistungsort in bestimmten Fällen bei „Bank-, Finanz-und Versicherungsumsätzen“ nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des Leistungsempfängers bestimmt, ist nicht möglich. „Bank-, Finanz-und Versicherungsumsätze“ sind Begriffe des Gemeinschaftsrechts und als solche auszulegen. Die MwStSystRL -und bis 31. Dezember 2006 auch die 6. EG-Richtlinie -definieren zwar nicht, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist. Jedoch enthält die MwStSystRL in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis f (bis 31. Dezember 2006: Art. 13 Teil B Buchst. a und d der 6. EG-Richtlinie) dezidierte Aussagen zur Auslegung dieser Begriffe. Die Vermögensverwaltung ist in diesen genannten Vorschriften nicht aufgeführt.
Aus Art. 56 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL (und bis 31. Dezember 2006 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie) ergibt sich auch nicht, dass die Vorschrift darüber hinaus weitere Bank-, Finanz-und Versicherungsumsätze umfassen soll.
3. Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchstabe e oder h UStG
Die einheitliche Leistung „Vermögensverwaltung“ ist steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG kommt nicht in Betracht, weil die Vermögensverwaltung (Portfolioverwaltung) nicht zu den nach den genannten Vorschriften begünstigten Umsätzen gehört. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz verwaltet wird. Zur Abgrenzung ist Abschn. 69 Abs. 1 UStR 2008 unverändert anzuwenden.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 9. Dezember 2008 – IV B 9 -S 7117-f/07/10003
2008/0682415