Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt für die Verabreichung von Heilbädern der ermäßigte Steuersatz von zurzeit 7%. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz von zurzeit 16% unterliegende Leistung behandelt wurde.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr endgültig gegen diese Auffassung ausgesprochen: Die Verabreichung eines Heilbades muss der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Hiervon kann bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein; sie dient regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden (Wellness) und unterliegt damit dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von derzeit 16%.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. 05.2005 – V R 54/02