Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen trotz Spionage-Affären elektronisch abgegeben werden

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Pflicht zur elektronischen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach wie vor verfassungsgemäß ist und keine Verletzung des Steuergeheimnisses durch die Datenübermittlung nach StDÜV vorliegt.

Zu dieser Entscheidung kam es, weil eine Klägerin sich gegen die Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewehrt hatte. Sein Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die für ihn negative Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg1 hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Die Klägerin geht davon aus, dass die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, „die Abgabe einer Steuererklärung auf elektronischem Wege mit Zwangsmitteln durchzusetzen“ trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.03.20122, in dem der Bundesfinanzhof bereits entschieden hat, dass die Verpflichtung eines Unternehmers, seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen dem Finanzamt grundsätzlich durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln, verfassungsgemäß ist, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sie verweist hierzu auf die „NSA-Affäre“ und die „Datensicherheit im Internet“ sowie darauf, dass „das Steuergeheimnis durch eine zwangsweise Übertragung auf elektronischem Wege nicht gewährt“ sei, während der „Transportweg von Briefen“ durch das Postgeheimnis geschützt sei. Die „Verschlüsselungstechnik“ sei „für einen Fachmann … kein unlösbares Problem“. Das Steuergeheimnis gelte aber auch gegenüber „Fachmännern der IT-Branche“.

Dies genügt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht, um von einem neuen Klärungsbedarf trotz des Urteils vom 14.03.2012 ((BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 33/09)) auszugehen. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung die nach § 18 Abs. 1 UStG bestehende Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bestätigt. Aus welchen Gründen die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung das Steuergeheimnis verletzen sollte, ist für den Bundesfinanzhof mangels weitergehender Angaben zu konkreten Gefährdungsgründen im Streitfall nicht ersichtlich und rechtfertigt daher keine Revisionszulassung.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2015 – V B 158/14

  1. FG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2014 – 2 K 1384/14 []
  2. BFH, Urteil vom 14.03.2012 – XI R 33/09 []

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