Nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes ermäßigt sich der Steuersatz u.a. für die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und „Kraftdroschkenverkehr“, innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Steuerbegünstigung gilt dem öffentlichen Nahverkehr, der auch mit von Taxen betrieben werden kann.
Kauft ein Fahrgast z.B. eine Hin- und Rückfahrkarte im Bahn- oder Buslinienverkehr, liegen – auch nach Auffassung der Finanzverwaltung – zwei Beförderungsleistungen vor, die umsatzsteuerbegünstigt sind, wenn die einfache Fahrt weniger als 50 km beträgt.
In einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof war streitig, ob Hin- und Rückfahrten mit Taxen als sog. Krankenfahrten zur Berechnung der Beförderungsstrecke zusammenzufassen sind. Das Finanzamt beurteilte Krankenfahrten mit einem Taxi außerhalb einer Gemeinde, bei denen Hin- und Rückfahrt im Voraus vereinbart wurden, als eine einzige, einheitliche Beförderung. Aus zwei Beförderungen von (z.B.) 30 km wurde damit eine einzige – nicht begünstigte – Fahrt mit 60 km.
Der Bundesfinanzhof gab dem Taxiunternehmer in seinem Urteil vom 31. Mai 2007 V R 18/05 Recht: Wird die Fahrt während der Krankenbehandlung des Fahrgastes unterbrochen und wartet das Taxi nicht auf den Patienten, liegen zwei getrennte Beförderungsleistungen vor.