Ausländische Unternehmer können die Erstattung der ihnen im Inland in Rechnung gestellten Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen in einem vereinfachten Verfahren geltend machen. Nicht im Gemeinschaftsgebiet „ansässige“ Unternehmer sind von diesem sogenannten Vorsteuer-Vergütungsverfahren (18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 ff UStDV) allerdings ausgeschlossen, soweit Vorsteuerbeträge auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen (§ 18 Abs. 9 Satz 7 UStG). Der Begriff der „Ansässigkeit“ in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG beruht auf den Vorgaben des Art. 1 Nr. 1 der 13. EG-Richtlinie.
Der 2. Senat des Finanzgerichts Köln hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg hierzu in einem beim FG Köln anhängigen Verfahren zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es zunächst darum, ob die Ansässigkeit aus der im Vergütungsverfahren vorzulegenden Unternehmerbescheinigung (§ 61 Abs. 3 UStDV) abzuleiten ist. Sollte dies zu verneinen sein, bleibt zu klären, welche materiellen Kriterien ansonsten für die Beurteilung der Ansässigkeit maßgeblich sind.
FG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 K 5044/03