Umsatzsteuerpflichtige Starthilfen

Übernimmt ein Unternehmen von einem anderen einen bisher verlustbringenden Betriebsteil und erhält dafür von dem bisherigen Unternehmer eine „Starthilfe“, dann unterliegt diese Starthilfe nach Ansicht des Bundesfinanzhofs der Umsatzsteuer. Dies hat der BFH nun am Beispielfall der Übernahme einer defizitären Bahnstrecke durch einen privaten Verkehrsunternehmer entschieden und auch gleichzeitig einen Ausweg aufgezeigt:

Die Übernahme der Betriebsführung des Eisenbahnverkehrs auf zwei defizitären Teilstrecken als nicht bundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs von der Deutschen Bundesbahn, verbunden mit einer sog. „Starthilfe“ der Deutschen Bundesbahn, kann eine steuerbare Leistung des Übernehmers sein.

Trotz zivilrechtlicher Übereignung kann eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung noch nicht vorliegen, wenn dem neuen Eigentümer die wirtschaftliche Substanz und der Wert des Gegenstandes nicht endgültig zustehen und er nur mit Zustimmung des bisherigen Eigentümers über ihn verfügen kann.

BFH, Urteil vom 21. April 2005 – V R 11/03

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