Der Bundesfinanzhof hat mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob der Begriff der “Unterschrift”, der in dem Muster (Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG) zur Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer gemäß Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072 EWG verwendet wird, dahin zu verstehen ist, dass der Unternehmer persönlich unterschreiben muss, oder ob die Unterschrift durch einen Bevollmächtigen ausreicht.
Die Frage ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge fristgebunden ist (§ 18 Abs. 9 Satz 3 Umsatzsteuergesetz – UStG -). Ein Antrag, der von einer dazu nicht legitimierten Person unterzeichnet ist, ist unwirksam. Nach Fristablauf kann die Unterschrift des Berechtigten in der Regel nicht nachgeholt werden.
Nach deutschem Recht ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG i.V.m. § 150 Abs. 3 Abgabenordnung der Antrag auf Vergütung der Vorsteuerbeträge von dem Steuerpflichtigen “eigenhändig” zu unterschreiben und eine Vertretung nur in Ausnahmefällen zulässig. Das in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführte Muster verwendet dagegen nur den Begriff der “Unterschrift”. Dementsprechend wird in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Unterschrift durch einen Vertreter zugelassen. Die Vorlage dient der Klärung der Frage, ob diese unterschiedliche Handhabung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zulässig ist, und wenn nein, ob das deutsche Gesetz mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang steht.
Bis zur Entscheidung des EuGH kann aus Vorsichtsgründen edoch nur empfohlen werden, den Vorsteuervergütungsantrag “eigenhändig” zu unterschreiben und sich hierzu keines Vertreters, auch keines eigenen Arbeitsnehmers zu bedienen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. August 2008 XI R 19/08