Die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages gegen „Schadensersatz“ kann eine sonstige Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sein. Damit liegt trotz der Deklaration als „Schadensersatz“ eine Umsatzsteuerpflicht vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. Juli 2005 – V R 34/03