Vorsteuer-Aufteilung

Erzielt ein Unternehmer sowohl umsatzsteuerpflichtige wie auch umsatzsteuerfreie Umsätze, so muß er die Vorsteuer aus von ihm bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen entsprechend aufteilen. Dabei ist die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze auch in Herstellungsfällen als „sachgerecht“ i.S. von § 15 Abs. 4 UStG anzusehen.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2003 – 1 K 3240/01 U

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