Für das Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG; §§ 59 bis 62 UStDV hat das Bundesfinanzministerium die Länderliste aktualisiert. Hierin finden sich in zwei Verzeichnissen diejenigen Nicht-EU-Staaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteh, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist.
Die aktuellen Änderungen beruhen auf dem Beitritt Estlands, Lettlands, Litauen, Maltas, Polens, der Slowakischen Republik, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004.
BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 – IV A 6 – S 7359 – 108/05 –