Vorsteuerabzug und Scheinadressen auf Rechnungen

Um in den Genuss des Vorsteuerabzugs zu kommen, muss ein Unternehmer darauf achten, dass die Eingangsrechnungen insbesondere den Formalia des § 14 Abs. 4 UStG genügt.

Das Finanzgericht Münster hat sich nun noch einmal ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, worauf der Steuerschuldner achten muss.

In dem entschiedenen Fall stritten sich die Beteiligten darüber, ob dem Kläger ein Recht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen der Firmen Schrott- und Metallhandel P L und B L Gerüstbau zusteht.

Der Kläger betrieb im Streitjahr 2010 eine Gerüstbaufirma in Form eines Einzelunternehmens. Eine Umsatzsteuererklärung bzw. eine Gewinnermittlung oder Bilanz für seinen Betrieb gab er für das Streitjahr nicht ab.

Das Finanzamt für Steuerfahndung und Steuerstrafsachen C führte eine Steuerfahndungsprüfung hinsichtlich des Klägerunternehmens durch. Im Rahmen dieser Prüfung wurde eine vollständige Buchführung nicht vorgelegt, der Kläger reichte jedoch eine vorläufige Gewinnermittlung und eine Bilanz ein. Es lag lediglich eine Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr vor, Umsatzsteuererklärungen und Gewerbesteuererklärungen wurden nicht eingereicht.

Wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung schätzte der Beklagte die Umsätze auf der Grundlage der Gewinnermittlung und ging von Netto-Umsätzen zu 19% in Höhe von 335.466,17 € (USt. 63.738,57 €) aus .

Er versagte jedoch den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firmen Schrott- und Metallhandel P L und B L Gerüstbau in Höhe von insgesamt 7.174,40 € und kürzte dementsprechend die Vorsteuer laut Bilanz in Höhe von 58.869,63 € auf 51.695,23 €. Es ergab sich mithin eine Umsatzsteuer in Höhe von 12.043,34 €.

Die Feststellungen der Steuerfahndung setzte das beklagte Finanzamt im Umsatzsteuerbescheid um.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Die Firma P L sei über Herrn M als Vermittler zum Kläger gekommen. Der Kläger habe die zwei angebotenen Schwerlastregale mit einer Länge von ca. 5m tatsächlich erhalten. Es könne daher nicht sein, dass dieses Unternehmen nicht existiere. Den Rechnungen der Firmen P L und B L lägen Leistungen zugrunde, die durch diese Unternehmen erbracht worden seien. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden, wenn der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass er in eine Steuerhinterziehung einbezogen gewesen sei. Das Finanzamt trage insoweit die Feststellungslast.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage zum Finanzgericht Münster und betonte, die Lieferanten hätten an den genannten Adressen ihren Firmensitz gehabt. Nach der Rechtsprechung des EuGH stelle die Versagung des Vorsteuerabzugs eine Ausnahme dar. Die Finanzverwaltung sei insoweit darlegungspflichtig und eine Unaufklärbarkeit gehe letztlich zu ihren Lasten. Die Steuerbehörden dürften die ihnen obliegenden Kontrollpflichten nicht auf den Unternehmer übertragen. Insbesondere habe für den Kläger keine Pflicht bestanden, die auf den Rechnungen angegebenen Anschriften oder Bankverbindungen zu überprüfen.

Das Finanzgericht Münster hat der Klage nur teilweise stattgegeben:

Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist in Höhe eines nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen Betrages von 1.014,60 € rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Bescheid ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nach Auffassung des Finanzgerichts Münster insoweit rechtswidrig, als dass die vom Beklagten vorgenommene Vorsteuerkürzung in Höhe von insgesamt 7.174,40 € um 1.014,60 € zu hoch ist. In Höhe von 6.159,80 € hat der Beklagte den Vorsteuerabzug dagegen zu Recht versagt.

Einwendungen gegen die Höhe der geschätzten Umsätze hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr liegen der Schätzung des Beklagten die vom Kläger selbst in seiner Gewinnermittlung/Bilanz ausgewiesenen Umsätze zugrunde. Der Beklagte ist lediglich in Bezug auf die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge aus den Eingangsrechnungen der Lieferanten P L und B L von den in der Gewinnermittlung ausgewiesenen Werten abgewichen.

Nach Meinung des Finanzgerichts Münster steht dem Kläger auch kein Recht zum Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen Schrott- und Metallhandel P L und B L Gerüstbau in Höhe von insgesamt weiteren 6.159,80 € zu.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unionsrechtlich beruht diese Vorschrift auf Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 (MwStSystRL).

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt dabei in formaler Hinsicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Auch das Unionsrecht verlangt als formelle Voraussetzung für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts gem. Art. 178 a) MwStSystRL eine im Einklang mit Art. 226 MwStSystRL ausgestellte Rechnung1.

In materieller Hinsicht setzt das Recht zum Vorsteuerabzug voraus, dass die Lieferung des betreffenden Gegenstands oder die betreffende Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Umgekehrt kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, wenn die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt wurde2.

Der Vorsteuerabzug ist aus materiellen Gründen auch dann zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte bzw. hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war3.

Grundsätzlich trägt der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug vornehmen möchte, die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs4.

Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH obliegt es zwar den zuständigen Steuerbehörden, die objektiven Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war, rechtlich hinreichend nachzuweisen5. Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einer Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen6. Die Steuerverwaltung kann jedoch von dem Steuerpflichtigen, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorgelagerten Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vorliegen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen6. Es ist nämlich grundsätzlich Sache der Steuerbehörden, bei den Steuerpflichtigen die erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um Unregelmäßigkeiten und Mehrwertsteuerhinterziehung aufzudecken und gegen den Steuerpflichtigen, der diese Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung begangen hat, Sanktionen zu verhängen6.

Diese Rechtsprechung ändert nach Auffassung des Finanzgerichts Münster jedoch nichts daran, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind7. Zudem trägt der Steuerpflichtige auch dafür die Beweislast, dass keine Scheinlieferungen vorliegen, sondern tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge, mittels derer er die Verfügungsmacht an der Ware erhalten hat8. Nur dann, wenn die in Rede stehenden Lieferungen von Gegenständen tatsächlich bewirkt und die Gegenstände vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet worden sind, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht versagt werden9.

Im Streitfall fehlt es bereits am Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen und damit an der formalen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG bzw. Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL muss eine Rechnung die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers enthalten. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt jedoch nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift10. Es ist jedoch erforderlich, dass der Steuerpflichtige unter der angegebenen postalischen Adresse erreichbar ist11.

Die auf den Rechnungen des Lieferanten P L angegebene Adresse „A-Str. in 00000 E“ existiert nicht, so dass unter dieser postalischen Adresse auch niemand erreichbar war. Ein solcher bloßer Scheinsitz genügt – in Abgrenzung zu einem Briefkastensitz – auch nach der Rechtsprechung des EuGH12 nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Auch unter der Anschrift der Firma B L „B-Str. in 00000 E“ hat weder im Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch im Zeitpunkt der Fahndungsprüfung ein Gerüstbaubetrieb bestanden. Unter der Adresse befindet sich vielmehr seit dem Jahr 2005 eine Tischlerei, dem dortigen Gewerbetreibenden, Herrn I, war ein Gerüstbauunternehmen B L auch nicht bekannt. In Verbindung mit der Tatsache, dass es sich auch bei der Gewerbeanmeldung um eine Fälschung handelt, geht das Finanzgericht Münster davon aus, dass es sich auch bei der Firma B L um ein reines Phantasieunternehmen mit einem Scheinsitz gehandelt hat.

Gem. § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG und Art. 226 Nr. 2 MwStSystRL muss eine ordnungsgemäße Rechnung ferner eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen enthalten, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird. Diesen Anforderungen genügen die Rechnungen der Firma B L nicht, denn die Rechnungen vom 21.07.2010 und die Rechnung vom 07.09.2010 weisen dieselbe Rechnungsnummer aus.

Es liegen darüber hinaus auch die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor.

Das Finanzgericht Münster ist nicht davon überzeugt, dass die in den Rechnungen ausgeführten Waren durch die Rechnungsaussteller geliefert worden sind. Der Kläger, den beim Vorliegen solcher Zweifel im Hinblick auf die tatsächliche Bewirkung der Lieferung bzw. sonstigen Leistung die Feststellungslast trägt, hat den Nachweis der tatsächlichen Lieferungen durch die Rechnungsaussteller nicht erbracht.

Angesichts der Tatsache, so das Finanzgericht Münster weiter, dass in E keine Person mit dem Namen P L bekannt bzw. ermittelbar ist und auch die Geschäftsanschrift „A-Str. in 00000 E“ eine reine Phantasieanschrift ist, ist der Senat davon überzeugt, dass die Lieferungen nicht durch den Unternehmer P L erfolgt sind. Vielmehr ist der Senat davon überzeugt, dass die Rechnungen der Firma P L und auch die Rechnungen der Firma B L von ein- und derselben dritten Person als Scheinrechnungen erstellt worden sind. Hierfür spricht zum einen der Umstand, dass sowohl in Rechnungen der Firma P L als auch in Rechnungen der Firma B L die nicht existierende Bankleitzahl … angegeben ist, während die tatsächliche Bankleitzahl der Bank E … lautet. Zudem haben die Ermittlungen der Steuerfahndung ergeben, dass der Kläger auch in anderen Bereichen mit fingierten Rechnungen gearbeitet hat.

Darüber hinaus war die Gewerbeanmeldung des Unternehmers B L gefälscht und unter der vom Unternehmer B L angegebenen Adresse „B-Str.“ bestand kein Gerüstbauunternehmen, sondern eine von einem Dritten betriebene Tischlerei.

Der Kläger, der die Feststellungslast dafür trägt, dass die Lieferungen tatsächlich von den Rechnungsausstellern erbracht worden sind, ist dem detaillierten und umfänglichen Vorbringen des Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich daran erinnere, dass die Firma P L zwei Schwerlastregale mit einer Länge von ca. 5m geliefert habe, so trifft dieser Vortrag nicht zu. Nach den Rechnungen hat die Firma P L im Streitzeitraum statt dessen sechs Gitterträger, einen Abbruchhammer (Rechnung vom 12.02.2010) und einen Gabelstapler (Kaufvertrag vom 23.04.2010) geliefert.

Die vom Kläger angetretenen Beweise waren nicht zu erheben, denn diese Beweisantritte stehen in keinem Zusammenhang zu den angeblichen Leistungen in den hier streitbefangenen Rechnungen. Eine Vernehmung der angeblichen Rechnungsaussteller P L und B L haben die Beteiligten nicht beantragt. Eine Vernehmung von Amts wegen scheidet aus, denn es sind keine ladungsfähige Anschriften oder sonstigen Identifizierungsumstände dieser Personen bekannt. Die Internetrecherche (google) hat unter dem Namen P L über 500 Einträge, aber keinen, der auf einen Schrotthandel hindeutet, ergeben. Die Suche nach B L, E, hat mehr als 20.000 Einträge ergeben, aber keinen konkreten Hinweis auf einen Gerüstbauunternehmer mit diesem Namen. Letztlich scheitert der streitbefangene Vorsteuerabzug neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen auch an den formalen Rechnungsvoraussetzungen, so dass es auch aus diesem Grund keiner Vernehmung der angeblichen Rechnungsaussteller bedurfte.

Soweit der Beklagte jedoch den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firmen P L und B L um einen Betrag in Höhe von 7.174,40 € gekürzt hat, so ist diese Kürzung um 1.014,60 € zu hoch. Die in den vom Beklagten vorgelegten Rechnungen der Firmen P L und B L ausgewiesene Umsatzsteuer beläuft sich auf insgesamt lediglich 6.159,80 €, nur in dieser Höhe war eine Vorsteuerkürzung vorzunehmen.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.06.2019 – 5 K 2404/16 U
ECLI:DE:FGMS:2019:0612.5K2404.16U.00

  1. EUGH, Urteil vom 15.09.2016 – C-516/14 – „Barlis 06“ []
  2. EuGH, Urteil vom 27.06.2018 – C-459/17 und C-460/17 – „CGI“, BFH/NV 2018, 1070 []
  3. EuGH, Urteile vom 21.06.2012 – C-80/11 und C-142/11 – „Mahageben und David“, HFR 2012, 917 Rdn. 45; vom 06.12.2012 – C-285/11 – „Bonik“, HFR 2013, 192; BFH, Urteile vom 12.08.2009 – XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259; vom 19.05.2010 – XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132 []
  4. EuGH, Urteile vom 15.09.2016 – C-516/14 – „Barlis 06“, HFR 2016, 1031; vom 18.07.2013 – C-78/12 – „Evita-K.“, HFR 2013, 857; BFH, Beschluss vom 03.02.2016 – V B 35/15, BFH/NV 2016, 794 []
  5. EuGH, Urteile vom 06.12.2012 – C-285/11 – „Bonik“, HFR 2013, 192; vom 21.06.2012 – C-80/11 und C-142/11 – „Mahageben und David“, HFR 2012, 917 []
  6. EuGH, Urteil vom 21.06.2012 – C-80/11 und C-142/11 – „Mahageben und David“, HFR 2012, 917 [] [] []
  7. FG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2014 – 1 V 3235/13; Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Rdn. 148 []
  8. Kraeusel, in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 15 Rdn. 144, 148 []
  9. EuGH, Urteile vom 27.06.2018 – C-459/17 und C-460/17 – „CGI“, BFH/NV 2018, 1070; vom 06.12.2012 – C-285/11 – „Bonik“, HFR 2013, 192; BFH, Beschlüsse vom 26.02.2014 – V S 1/14, BFH/NV 2014, 917; vom 08.07.2015 – XI B 5/15, BFH/NV 2015, 1444; Rothenberger, UStB 2014, 227, 228 []
  10. EuGH, Urteil vom 15.11.2017 – C-374/16 und C-375/16 – „Geissel und Butin“, HFR 2018, 88; BFH, Urteile vom 13.06.2018 – XI R 20/14, BFHE 262, 174; vom 21.06.2018 – V R 25715, BStBl. II 2018, 809 []
  11. BFH, Urteil vom 05.12.2018 – XI R 22/14, BFH/NV 2019, 365 []
  12. EuGH, Urteil vom 15.11.2017 – C-374/16 und C-375/16 – „Geissel und Butin“, HFR 2018, 889 []

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