§18 a Umsatzsteuergesetz verpflichtet den Unternehmer, jedes Quartal – neben ihren normalen Umsatzsteuervoranmeldungen – zu einer „Zusammenfassenden Meldung“, wenn er innergemeinschaftliche Lieferungen, also Lieferungen in andere EU-Länder, ausgeführt hat. Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2007 sieht jetzt für Meldezeiträume ab dem I. Quartal 2007 die Einführung der verpflichtenden elektronischen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung vor. Unternehmer, die bereits erforderliche Daten (Umsatzsteuervoranmeldung) elektronisch an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln, sind automatisch verpflichtet auch die Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu übermitteln.
Wurde beim zuständigen Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Datenübermittlung verzichtet und diesem Antrag zugestimmt, so gilt dies auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.