Zusatzskonto einer Einkaufsgenossenschaft

Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (der sogenannte Zentralregulierer) ihren Mitgliedern –zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto– für den Warenbezug gewährt („Zusatzskonto“), mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. März 2008 – V R 70/06

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