Die EU-Kommission hat heute die Energiesteuerbefreiungen nach § 51 EnergiesteuerG und § 9a StromsteuerG für bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren gebilligt. Die Kommission hat dabei festgestellt, dass diese Steuerbefreiungen im Einklang mit der EU-Energiesteuerricht?linie stehen und es sich dabei um keine staatliche Beihilfe handelt.
Noch nicht entschieden ist dagegen über die allgemeine Energiesteuerbegünstigung für das produzierende Gewerbe, hier steht die Genehmigung der EU-Kommission für die Fortführung des so genannten Spitzenausgleichs noch aus. Den entsprechenden Unternehmen darf seit dem 1. Januar 2007 die Rückzahlung nicht mehr gewährt werden, was in vielen Fällen zu Liquiditätsengpässen führen dürfte, wenn sich die EU-Genehmigung weiter verzögert.