Erhöhte Hundesteuer für Rottweiler

Hunde der Rasse „Rottweiler“ dürfen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster als sogenannte gefährliche Hunde entsprechend der örtlichen Hundesteuersatzung mit dem erhöhten jährlichen Steuersatzbelegt werden.

Die Stadt Gescher hatte in ihrer Hundesteuersatzung die Hundesteuer für angeblich gefährliche Hunderassen auf 240,00 ? von ansonsten 36,00 ? hochgesetzt. Die Kläger, Halter eines Rottweilers, hatten in ihrer Klage darauf verwiesen, die in der Hundesteuersatzung erfolgte Aufnahme der Hunderasse „Rottweiler“ in eine Liste von Hunden, deren Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet werde, verstoße gegen den auch im Steuerrecht zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz. Der Rat habe sich bei Erlass der Hundesteuersatzung an dem im Jahre 2003 in Kraft getretenen Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen orientiert. Dieses definiere vier Hunderassen in seinem § 3 als „gefährliche Hunde“, zu denen der Rottweiler nicht gehöre. Diese Rasse sei vielmehr in die Rasseliste des § 10 Landeshundegesetz, die „Hunde bestimmter Rassen“ betreffe und für die weniger einschneidende Verpflichtungen bei der Haltung vorgesehen seien, aufgenommen. Eine solche Differenzierung, wie sie das Landeshundegesetz aufweise, fehle in der Hundesteuersatzung der Stadt Gescher.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es hat im Wesentlichen dargelegt: Mit der Hundesteuer dürfe die Gemeinde u. a. auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Diesem mit der Hundesteuer verfolgten Lenkungszweck entspreche es, wenn die Stadt Gescher in ihre Hundesteuersatzung die in § 3 und § 10 Landeshundegesetz genannten Hunderassen einschließlich des dort aufgeführten Rottweilers der erhöhten Hundesteuer für einen gefährlichen Hund unterwerfe. Die Halter der Hunde beider Rasselisten unterlägen im Wesentlichen gleichen Verpflichtungen und Auflagen nach dem Landeshundegesetz. Auch aus dem Gesetzgebungsverfahren des Landeshundegesetzes, dem sich die Stadt Gescher mit ihrer Satzung habe anschließen dürfen, ergebe sich, dass der Rottweiler zu den Hunderassen mit einem abstrakten Gefährdungspotential gehöre, an das die Hundesteuersatzung allein anknüpfe. Ein Abwägungsdefizit bei der Aufnahme der Hunderasse „Rottweiler“ in die Liste sei daher nicht erkennbar. Überdies habe der Rat der Stadt bei Fassung des Beschlusses über die Hundesteuersatzung entsprechende eigene Erwägungen zum abstrakten Gefährdungspotential der Hunderasse „Rottweiler“ angestellt. Sie würden durch die sogenannten Beißstatistiken der Jahre 2003 bis 2006 im Übrigen bestätigt, in denen der Rottweiler bei Beißvorfällen mit Verletzungen am Menschen regelmäßig im oberen Drittel auffällig gewordener Hunderassen vorzufinden sei.

Verwaltungsgericht Münster – Urteil vom 8. August 2007 – 9 K 3426/04 (nicht rechtskräftig)

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