Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. September 2005 – II R 23/04