Grunderwerb durch Umwandlung

Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG). Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. September 2005 – II R 23/04

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