Grunderwerbsteuer bei Zwischengeschäften

Bei Grundstücksverkäufen entsteht die Grundsteuerpflicht erst mit der Abgabe eines wirksamen, also notariell beurkundeten Kaufangebots. Die vielfach üblichen privatschriftlichen Vorverträge lösen dagegen keine Grunderwerbsteuerpflicht aus.

Die Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 GrEStG setzt ein rechtswirksames „Kaufangebot“ voraus. Ein der Form des § 313 BGB (§ 311b BGB n.F.) nicht genügendes Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes „Kaufangebot“ erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. Juli 2006 – II R 7/05

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