Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in der Grundstücksbewertung

Hat erst die Belastung mit dem Nutzungsrecht eines Dritten, das bei der Feststellung des Grundbesitzwerts gemäß § 146 Abs. 2 bis 6 BewG unberücksichtigt bliebe, den zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 7 bestimmten Wert ergeben, ist der Nachweis nicht geführt.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juni 2008 – II R 71/05

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